Allgemeine Geschäftsbedingungen der BurdaVerlag Publishing GmbH (im folgenden "PaketPLUS") für Versandpartner
1. Vertragsgegenstand,
Geltungsbereich
1.1. Der Versandpartner verkauft und versendet als Unternehmer Waren bestimmter
Produktgruppen an Endkunden im Fernabsatz.
1.2. PaketPLUS bietet unter der URL http://www.paketplus.de
(im folgenden "PaketPLUS Website") eine Plattform für die Abwicklung
eines Versandnetzwerks zum Versenden von Paketbeilagen an. PaketPLUS vermittelt
Werbebeilagen, z.B. Flyer, Produktproben, Gutscheine (im folgenden
"Werbemittel") von den am Versandnetzwerk teilnehmenden Werbepartnern
(im folgenden "Werbepartner") an den Versandpartner. Der
Versandpartner legt die durch PaketPLUS vermittelten und dem Versandpartner zur
Verfügung gestellten Werbemittel seinen Warensendungen bei und versendet diese
an seine Endkunden.
1.3. Die Werbemittel werden dem Versandpartner von PaketPLUS unentgeltlich zur
Verfügung gestellt und frei Haus geliefert. Der Versandpartner erhält für das
Beifügen und die Versendung der Werbemittel die je Versandauftrag auf der
PaketPLUS Webseite hinterlegte und über die Bestellung der Werbemittel vereinbarte
Vergütung.
1.4. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden
"AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen, die PaketPLUS und
der Versandpartner im Rahmen des vorstehend beschriebenen Vertragsgegenstandes
eingehen. Weder diese AGB noch die in Ziff. 2 geregelte Anmeldung des
Versandpartners im Versandnetzwerk begründen eine Verpflichtung von PaketPLUS,
dem Versandpartner Werbemittel zur Versendung zu vermitteln und zur Verfügung
zu stellen.
1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Versandpartners oder andere
Nebenabreden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PaketPLUS
ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Anmeldung,
Vertragsschluss
2.1. Mit der Anmeldung auf der PaketPLUS-Website gibt der Versandpartner ein
Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme am
PaketPLUS-Versandnetzwerk ab. PaketPLUS entscheidet nach Zugang des Angebots
nach freiem Ermessen über dessen Annahme. Die Annahme des Angebots erfolgt
durch Freischaltung des persönlichen Bereichs auf der PaketPLUS-Website.
2.2. Die Anmeldung ist nur juristischen Personen, Personengesellschaften und
unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt, die in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer gemäß § 14 BGB).
2.3. Die von PaketPLUS bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und
korrekt anzugeben, z.B. Vor- und Nachname, Firma, die aktuelle Adresse (kein
Postfach) und Telefonnummer (keine Mehrwertdienste-Rufnummer), Adresse(n) der
Website(s), über die der Versandpartner Waren anbietet, eine gültige
E-Mail-Adresse, ein Vertretungsberechtigter, die Deutsche Steuernummer bzw. die
Umsatzsteueridentifikationsnummer, Bankdaten für die Überweisung der
Vergütungen, die Produktkategorien, aus denen der Versandpartner Waren anbietet
und die Zahl der monatlichen Warensendungen.
2.4. Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer
vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich
genannt werden muss.
2.5. Ändern sich nach der Anmeldung die angegebenen Daten, so ist der
Versandpartner verpflichtet, die Angaben in seinem Nutzerkonto unverzüglich zu
korrigieren.
2.6. Der Versandpartner hat seine Zugangsdaten geheim zu halten und den Zugang
zu seinem Nutzerkonto sorgfältig zu sichern. PaketPLUS wird das Passwort des
Versandpartners nicht an Dritte weitergeben und den Versandpartner nie per
E-Mail oder Telefon nach seinem Passwort fragen.
2.7. Der Versandpartner haftet für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung
seines Nutzerkontos vorgenommen werden. Hat der Versandpartner den Missbrauch
seines Nutzerkontos nicht zu vertreten, so haftet er nicht.
2.8. Das Nutzerkonto ist nicht auf Dritte übertragbar.
3. Bestellung
von Werbemitteln
3.1. Nach der Freischaltung des Versandpartners durch PaketPLUS kann der
Versandpartner in seinem persönlichen Bereich auf der PaketPLUS-Website die zum
Versand verfügbaren Werbemittel einsehen. Möchte der Versandpartner hiervon
Werbemittel versenden, so kann er aus den dargestellten Werbemitteln auswählen
und hierfür über die PaketPLUS-Website eine Bestellanfrage abschicken.
3.2. PaketPLUS prüft die Anfrage des Versandpartners und teilt dem Versender
gegebenenfalls die bestellte Auflage oder einen Teil davon zur Verteilung zu.
Der Vertrag über die Vermittlung der Versendung von verfügbaren Werbemitteln
kommt zustande durch diese Zuteilung. Der Versandpartner hat keinen Anspruch
auf bestimmte Werbemittel oder eine bestimmte Anzahl von Werbemitteln. D.h.
PaketPLUS kann die Anfrage des Versandpartners nach freiem Ermessen ablehnen
oder ihm ein von seiner Anfrage abweichendes Angebot machen. Der Versandpartner
ist nicht verpflichtet, ein abweichendes Angebot anzunehmen.
3.3. Die Angebote von PaketPLUS enthalten in der Regel eine Frist, innerhalb
derer die betroffenen Werbemittel vom Versandpartner zu versenden sind (im
folgenden "Versandfrist"). Diese Versandfrist ist verbindlich. Der
Versandpartner ist verantwortlich dafür, sich ausgehend von den Informationen,
ab wann die Werbemittel verfügbar sind, nur Werbemittel in einem Umfang zu
bestellen, den der Versandpartner zuverlässig innerhalb der Versandfrist
verteilen kann. PaketPLUS hat das Recht und behält sich vor, dem Versandpartner
für nicht fristgerecht versendete Werbemittel Produktions- sowie
Anlieferungskosten, entgangenen Gewinn und resultierenden Arbeitsmehraufwand in Rechnung zu stellen.
4. Lieferung der
Werbemittel; Eigentumsübergang
4.1. PaketPLUS liefert dem Versandpartner die vereinbarten Werbemittel frei
Haus an die auf der PaketPLUS Webseite hinterlegte Lieferadresse.
4.2. PaketPLUS teilt Werbemittel in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach Eingang der Bestellanfrage zu und liefert als sofort verfügbar
gekennzeichnete Werbemittel in der Regel zwei Arbeitstage nach Zuteilung an.
Hält PaketPLUS diese Lieferzeiten nicht ein, so verlängert sich die
Versandfrist um den Zeitraum der Verspätung. Ist die vorstehende Verlängerung
der Versandfrist infolge der Verspätung nicht ausreichend (z.B. weil der
Versandpartner im betroffenen Zeitraum keine ausreichende Anzahl an
Warensendungen hat), so wird der Versandpartner PaketPLUS aktiv darauf
hinweisen und die Parteien werden einvernehmlich eine längere Versandfrist
vereinbaren oder die Anzahl der zu versendenden Werbemittel reduzieren, so dass
der Versandpartner innerhalb der Versandfrist alle Werbemittel versenden kann.
4.3. PaketPLUS ist nicht verpflichtet, die von den Werbepartnern bei PaketPLUS
angelieferten Werbemittel vor der Weiterversendung an den Versandpartner auf
Mängel zu prüfen.
4.4. Erhält PaketPLUS die vereinbarten Werbemittel vom Werbepartner nicht
fristgemäß, nicht in der vereinbarten Stückzahl oder mit Mängeln behaftet, und
hat PaketPLUS dies nicht zu vertreten, so kann PaketPLUS bezüglich dieser
Werbemittel ganz (bzw. - im Falle einer Minderlieferung - teilweise) vom
Vertrag zurücktreten. PaketPLUS wird den Versandpartner unverzüglich
informieren, wenn ein solcher Umstand eingetreten ist und wird unverzüglich
erklären, ob PaketPLUS insoweit vom Vertrag zurücktritt.
4.5 PaketPLUS wird ausdrücklich ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt
für den Fall, dass PaketPLUS vom Werbepartner aufgefordert wird, die Verteilung
bestimmter Werbemittel zu stoppen (z.B. wegen einer Abmahnung bzgl. der Gestaltung
des Werbemittels). PaketPLUS ist in derartigen Fällen berechtigt, in dem Umfang
unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten, wie die zur Verfügung gestellten
Werbemittel vom Versandpartner noch nicht gestreut worden sind. PaketPLUS wird
den Versandpartner unverzüglich informieren, wenn ein solcher Umstand
eingetreten ist und wird unverzüglich erklären, ob PaketPLUS insoweit vom
Vertrag zurücktritt und wie mit den noch nicht verteilten Werbemitteln zu
verfahren ist.
4.6. Der Versandpartner erwirbt durch die Lieferung, Verwahrung und Versendung der
Werbemittel kein Eigentum an den Werbemitteln. Dieses wird dem jeweiligen
Werbepartner vorbehalten bis zum Zugang der Werbemittel beim Endkunden des
Versandpartners. Der Versandpartner ist jedoch berechtigt und verpflichtet,
seinen Endkunden, an welche die Werbemittel versandt werden, das Eigentum an
den Werbemitteln zu übertragen. Die Endkunden erwerben daher mit Zugang der
Werbemittel das Eigentum an diesen.
4.7. Hinsichtlich der Um- und Transportverpackung vereinbaren wir mit Ihnen, dass
diese bei Ihnen verbleiben und dass Sie diese ordnungsgemäß auf Ihre
Kosten unmittelbar der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen.
5. Leistungen und
Pflichten des Versandpartner
5.1. Der Versandpartner ist verpflichtet, nach Anlieferung der Werbemittel
unverzüglich zu prüfen, ob die Werbemittel frei von offensichtlichen Mängeln
sind (z.B. Transportschäden, Minderlieferung, Falschlieferung, offensichtliche
Druckfehler wie "weißes Papier"). Die entdeckten Mängel wird der
Versandpartner PaketPLUS unverzüglich melden. Vorstehendes gilt auch, wenn der
Versandpartner zu einem späteren Zeitpunkt Mängel entdeckt. Der Versandpartner
ist nicht verpflichtet, mangelhafte Werbemittel zu versenden. Er wird mit den
mangelhaften oder zu viel gelieferten Werbemitteln gemäß den Anweisungen von
PaketPLUS verfahren (z.B. die mangelhaften Werbemittel auf Kosten von PaketPLUS
zurücksenden oder vernichten). Im Übrigen gilt Ziff. 4.4.
5.2. Der Versandpartner wird die überlassenen Werbemittel mit der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt behandeln, insbesondere verwahren, verpacken und
versenden, mindestens aber mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt. Die Werbemittel dürfen weder gefaltet noch in ihrem
ursprünglichen Zustand verändert werden. Für den Versand wird sich
Versandpartner branchenüblicher Beförderungsunternehmen bedienen (wie z.B. DHL,
Hermes, etc.).
5.3. Der Versandpartner wird die überlassenen Werbemittel in der vereinbarten
Stückzahl der vereinbarten Zahl von Warensendungen an seine Endkunden beilegen
und mit diesen versenden. Hierbei ist pro Warensendung jeweils genau ein
Werbemittel beizulegen. Insgesamt dürfen maximal drei verschiedene
Werbemittel ein- und derselben Warensendung beigelegt
werden. Sollten Werbemittel über Retouren wieder in den Besitz von Versandpartner
kommen, so sind diese Werbemittel auf Unversehrtheit zu prüfen und, sofern sie
unversehrt sind und die Versandfrist noch nicht abgelaufen ist, neuen Warensendungen beizulegen.
5.4 Der Versandpartner wird die
Werbemittel ausschließlich über seine Warensendungen verteilen. Eine Weitergabe
in physischer Form (z.B. in Ladengeschäften, auf Märkten oder per
Briefkastenverteilung) ist nicht zulässig. Aufgedruckte Angebote der
Werbemittel dürfen nicht anderweitig z.B. online verbreitet werden
5.5. Der Versandpartner wird die Werbemittel nicht zusammen mit Waren
versenden, deren Angebot und Verkauf durch den Versandpartner im Wege des
Fernabsatzes gesetzlich verboten ist, gegen Rechte Dritter oder die guten
Sitten verstößt.
5.6. Der Versandpartner ist verpflichtet, einmal wöchentlich in seinem
persönlichen Bereich auf der PaketPLUS Website die Anzahl und Art der
versendeten Werbemittel wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Sobald die
angelieferten Werbemittel vollständig versendet wurden, wird der Versandpartner
PaketPLUS die vollständige vertragsgemäße Versendung der Werbemittel
unverzüglich schriftlich bestätigen.
5.7 Für zwei Wochen nach Ablauf
der Versandfrist nicht als versendet gemeldete Teilmengen wird der
Versandpartner so gestellt, als habe er sie nicht versendet.
5.8. Der Versandpartner darf in ein- und derselben Warensendung nicht Werbemittel
kombinieren, die hinsichtlich der beworbenen Produkte oder Dienstleistungen in
Wettbewerb stehen (z.B. nicht zwei Flyer verschiedener Werbepartner für
Hautcremes). Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist der Versandpartner
jedoch berechtigt, derselben Warensendung an denselben Endkunden einen eigenen
Werbeflyer im Format DIN Lang beizufügen, der ausschließlich Waren oder
Dienstleistungen bewirbt, welche der Versandpartner selbst vertreibt bzw.
anbietet.
5.9. Auf Aufforderung von PaketPLUS ist der Versandpartner verpflichtet,
PaketPLUS unverzüglich geeignete Belege zur Verfügung zu stellen, die
nachweisen, dass der Versandpartner tatsächlich die gemeldete Anzahl von
Werbemitteln mit der gemeldeten Anzahl an Warensendungen verschickt hat (z.B.
Einlieferungsscheine oder Abrechnungsunterlagen mit dem jeweiligen
Versandunternehmen, Kundenabrechnungen, etc.). PaketPLUS ist berechtigt, diese
Unterlagen auch den betroffenen Werbepartnern zur Verfügung zu stellen.
Die Parteien werden hierbei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bezüglich
ggf. betroffener Kundendaten beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Versandpartner
Versendungsbelege in anonymisierter oder aggregierter Form zuzusenden, die
keinen Rückschluss auf personenbezogene Daten erlaubt.
Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden,
so wird der Versandpartner rechtlich so gestellt, als habe der Versandpartner
die Werbemittel nicht verteilt.
5.10. Der Versandpartner wird im
Falle eines Kampagnenstopps gemäß Ziffer 4.5 nach entsprechender Anweisung von
PaketPLUS die Verteilung von Werbemitteln mit sofortiger Wirkung stoppen und
umgehend zurückmelden, welche Teilmenge bis dahin versendet worden war. Er wird
mit den übrigen Werbemitteln gemäß den Anweisungen von PaketPLUS verfahren
(z.B. die mangelhaften Werbemittel auf Kosten von PaketPLUS zurücksenden oder
vernichten). Im Übrigen gilt Ziff. 4.5.
5.11 Der Versandpartner bestätigt und stellt während der Dauer der
vertraglichen Zusammenarbeit sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal zu
Mindestarbeitsbedingungen gemäß den jeweils aktuellen, verbindlich erklärten
Tarifverträgen von ihm beschäftigt wird. Er verpflichtet sich zur Einhaltung
der Anforderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie zur Bezahlung des zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Mindestlohnes. Diese
Verpflichtung gilt auch für die vom Versandpartner eingesetzten Subunternehmer.
5.12 Der Versandpartner stellt PaketPLUS auf erstes Anfordern von allen
finanziellen Forderungen frei, die aus einem Verstoß gegen Ziffer 5.11
resultieren, insbesondere von Forderungen gemäß § 13 MiLoG, § 14 AentG.
6. Vergütung,
Zahlungsbedingungen
6.1. Der Versandpartner erhält für jedes vereinbarungsgemäß versendete Werbemittel eine Vergütung von PaketPLUS, sofern PaketPlus die Vergütung vom Werbepartner erhält. Dem Versandpartner wird bei jeder Bestellung die für die Versendung des jeweiligen Werbemittels angebotene Vergütung im geschlossenen Bereich auf der PaketPLUS-Website angezeigt. Diese Vergütung gilt mit der Annahme des Angebots von PaketPLUS gemäß Ziff. 3.2 als vereinbart. Die Vergütung ist kumulativ, das bedeutet, dass z.B. bei drei Beilagen pro Paketsendung jeweils die vereinbarte Vergütung pro Werbemittel gutgeschrieben wird.
6.2. Soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall Abweichendes bestimmt ist, verstehen sich sämtliche auf der PaketPLUS-Webseite und in den Angeboten von PaketPLUS angegebenen Vergütungsbeträge rein netto (exklusive Umsatzsteuer). Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird auf diese Nettobeträge gezahlt, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen anfällt.
6.3. Die Abrechnung der vom Versandpartner innerhalb eines Kalendermonats erbrachten und vollständig gemeldeten sowie schriftlich bestätigten Leistungen erfolgt jeweils zum Ende des darauf folgenden Kalendermonats im Gutschriftenverfahren. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt innerhalb von fünf Werktagen per Überweisung auf die vom Versandpartner bei PaketPLUS hinterlegte Bankverbindung nach Erstellung einer ordnungsgemäßen Gutschrift gemäß §§ 14, 14 UStG. Eine Verzinsung von Guthaben bei PaketPLUS findet nicht statt.
6.4. PaketPLUS kann den Vergütungsplan jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ändern.
6.5. Der Versandpartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Bei Zurückbehaltungsrechten muss der Grund des Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis entstammen.
6.6. Im Fall eines Zahlungsausfalls oder einer Insolvenz des PaketPLUS-Werbepartners ist PaketPLUS berechtigt die Verteilung bereits zugeteilter Werbemittel zu stoppen und sämtliche Aufträge des ausgefallenen oder insolventen PaketPLUS-Werbepartners zu stornieren.
6.7. Jede Zahlung von PaketPLUS steht unter der auflösenden Bedingung, dass im Falle eines Zahlungsausfalles oder einer Insolvenz des PaketPLUS-Werbepartners der Rechtsgrund der Zahlung nachträglich entfällt. Bereits an den Versandpartner ausbezahlte Vergütungen für vereinbarungsgemäß verteilte Werbemittel kann PaketPLUS aufgrund eines Zahlungsausfalls oder einer Insolvenz des PaketPLUS-Werbepartners vom Versandpartner zurückfordern.
6.8. Nicht vergütet werden nicht vereinbarungsgemäß versendete Werbemittel oder vermutlich nicht vereinbarungsgemäß versendete Werbemittel, wie insbesondere in den Fällen der Ziffern 5.7 und 5.9 näher geregelt.
7. Manipulationen
7.1. Manipulation ist jeder Versuch, die Systeme und das Vergütungs- und Abrechnungsprinzip
von PaketPLUS durch technische oder sonstige Maßnahmen zu umgehen (z.B. durch
falsche Angaben beim monatlichen Versandvolumen, Meldung falscher Mengen
bereits versendeter Beilagen, Nichtversenden oder Vernichten von Beilagen,
Beilage mehrerer gleicher Werbemittel in einer Sendung, Anfrage von Mengen, die
nicht den tatsächlichen Versandkapazitäten entsprechen, usw.). PaketPLUS wird
den Versandpartner von einem aufgetretenen Verdacht der Manipulation
unverzüglich in Kenntnis setzen. Sollte mit dem Versandpartner innerhalb einer
angemessenen Frist keine einvernehmliche und lückenlose Klärung der
Verdachtsmomente erfolgen können und liegen konkrete Anhaltspunkte für
Umgehungsmaßnahmen vor, so gilt der Tatbestand der Manipulation für die Zwecke
dieses Vertrages als erfüllt.
7.2. PaketPLUS ist im Falle des konkreten Verdachts von Manipulationen bis zur
endgültigen Klärung des Sachverhaltes innerhalb einer angemessenen Frist
berechtigt, das Nutzerkonto des Versandpartners auf der PaketPLUS-Website zu
sperren und die Lieferung vereinbarter Werbemittel sowie die Auszahlung
von Guthaben des Versandpartners solange zurückzuhalten. Im Übrigen
gilt Ziff. 9
8. Kundenschutz
8.1. Der Versandpartner wird Werbepartner, von denen ihm PaketPLUS Werbemittel zur Verteilung vorgeschlagen oder zu geteilt hat, nicht eigenständig kontaktieren, um seine Beilagenplätze zur Buchung anzubieten. Wenn der Versandpartner selbst von einem Werbepartner bzgl. der Buchung seiner Beilagenplätze kontaktiert wird, von dem ihm PaketPLUS innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate Werbebeilagen vorgeschlagen oder zugeteilt hat, so ist er verpflichtet, den Werbepartner in dieser Angelegenheit an PaketPLUS zu verweisen. In allen anderen Fällen ist er frei, ebenfalls an PaketPLUS zu verweisen. Er darf dann aber auch ohne Einbeziehung von PaketPLUS mit dem anfragenden Werbepartner zusammen arbeiten.
8.2. Dem Versandpartner ist untersagt, in aktiver und werbender Weise an die Werbepartner von PaketPLUS, die dem Versandpartner bekannt sind oder werden, heranzutreten und als eigene Vertragspartner zu gewinnen, soweit sie nicht bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Versandpartner stehen. Dem Versandpartner ist es also untersagt, direkt oder indirekt mit den Werbepartner von PaketPLUS eine Geschäftsverbindung anzustreben und oder einzugehen, sofern nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht.
8.3. Diese Verpflichtung gilt für den Versandpartner für den Zeitraum der vertraglichen Zusammenarbeit und eines weiteren Jahres ab dem Datum der Beendigung der Vertragsbeziehung.
9. Vertragsstrafe;
9.1. Verstößt der Versandpartner gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 5.3, 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8, 5.9 oder 5.10 oder liegt eine Manipulation gemäß Ziff. 8.1 vor, wird jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 40,- Euro fällig, es sei denn, der Versandpartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche neben der Vertragsstrafe, insbesondere Schadensersatz, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.2. Im Falle einer Zuwiderhandlung seitens des Versandpartners gegen Ziffer 8. 1.; 8.2.; 8.3. ist für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 25 % des Auftragswerts eines Jahres, mindestens jedoch 5.000,00 Euro, an PaketPLUS zu leisten.
10. Kündigung aus wichtigem Grund
10.1. Beide Parteien sind gemäß § 314 BGB zur fristlosen Kündigung des gesamten
Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund für
eine fristlose Kündigung durch PaketPLUS ist insbesondere gegeben,
10.1.1. wenn PaketPLUS konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Versandpartner
seine Pflichten zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Meldung der versendeten
Werbemittel aus Ziff. 5.6 verletzt und damit die Vertrauensgrundlage zwischen
den Parteien zerstört,
10.1.2. wenn der Versandpartner seine Pflichten aus Ziff. 5.8 oder 5.9 verletzt
und/oder
10.1.3. wenn PaketPLUS konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen durch den
Versandpartner gemäß Ziff. 8 hat und damit die Vertrauensgrundlage zwischen den
Parteien zerstört ist,
10.1.4. wenn der Versandpartner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wird.
Im Falle von Ziff. 10.1.1 und 10.1.3 bedarf die fristlose Kündigung keiner vorherigen erfolglosen Abmahnung des Versandpartners.
11. Freistellung
11.1. Der Versandpartner stellt PaketPLUS auf erstes Anfordern von allen
Ansprüchen frei, die Dritte gegen PaketPLUS wegen einer Verletzung ihrer Rechte
durch den Versandpartner geltend machen, es sei denn, der Versandpartner hat
die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. Der Versandpartner übernimmt hierbei
auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von PaketPLUS einschließlich
sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Der Versandpartner wird PaketPLUS auf
Anfordern von PaketPLUS unverzüglich alle verfügbaren Informationen zur
Verfügung stellen, die zur Verteidigung gegen derartige Ansprüche erforderlich
sind.
12. Haftung
12.1. PaketPLUS haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, nur, wenn und soweit PaketPLUS, ihren gesetzlichen
Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet PaketPLUS für jedes schuldhafte Verhalten ihrer
gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen.
12.2. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter,
leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von PaketPLUS, ist die
Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
12.3. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für
entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen
von PaketPLUS.
12.4. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im
Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch PaketPLUS und für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall
zwingender gesetzlicher Regelungen, insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz.
12.5. Für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der Werbemittel in der
Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung der Werbemittel oder
durch Überschreitung der vorgenannten Lieferzeiten seitens des von PaketPLUS
beauftragten Beförderungsunternehmens entstehen, haftet PaketPLUS in Ergänzung
zu den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nur nach Maßgabe der §§ 425 ff. HGB
(Frachtgeschäft), es sein denn, das Beförderungsunternehmen hat vertraglich
gegenüber PaketPLUS eine weitergehende Haftung übernommen. In diesem Fall
haftet PaketPLUS in demselben Umfang, wie das Beförderungsunternehmen.
13. Geheimhaltung
13.1. Die Parteien werden Informationen über die Angelegenheiten der jeweils
anderen Partei - etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art -,
die eine Partei ("bekannt gebende Partei") der jeweils anderen Partei
("empfangende Partei") zugänglich macht oder von denen die
empfangende Partei bei Gelegenheit der Durchführung des Vertrages Kenntnis
erlangt (zusammen die "Bekanntgabe"), insbesondere Geschäfts- und
Marktstrategien, Informationen über Preisgestaltungen, Margen und Umsätze, Kundendaten,
Marketingpläne, Kooperationspartner, Beschaffungs- und Einkaufsbedingungen,
sonstige Finanz- und Geschäftsdaten (insgesamt "Vertrauliche
Informationen" genannt), vertraulich behandeln.
13.2. Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen (a)
ausschließlich zu dem Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu benutzen, (b)
nur dann und insoweit zu vervielfältigen, als es für diesen Zweck unbedingt
erforderlich ist und (c) nicht Dritten zugänglich zu machen, mit Ausnahme der
jeweiligen Erfüllungsgehilfen der Parteien, soweit deren Kenntnis für die
Vertragserfüllung erforderlich ist.
13.3. Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der
Vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und
diejenigen Schutzmaßnahmen treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher
Informationen gleicher Art aufzuwenden pflegt und mindestens die im Verkehr
übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere adäquate Maßnahmen zum Schutz
der vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung
und Nutzung treffen.
13.4. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche
Informationen, (i) die der empfangenden Partei nachweislich bereits vor der
Bekanntgabe bekannt waren sowie (ii) für Informationen, die zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe bereits offenkundig waren. Die Verpflichtung gilt weiterhin nicht
für Informationen, (i) von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass
sie diese Informationen nach Abschluss dieses Vertrages ohne eine Verpflichtung
zur Vertraulichkeit von einer dritten Partei erhalten hat, vorausgesetzt, dass
diese dritte Partei durch die Weitergabe der Informationen nicht ihrerseits
eine gegenüber der bekannt gebenden Partei bestehende Verpflichtung zur
Vertraulichkeit verletzt hat, sowie (ii) für Informationen, bezüglich derer die
empfangende Partei nachweist, dass die betreffende Information nach Abschluss
des Vertrages ohne ihr Verschulden offenkundig wurde. Ebenso gelten die
Vertraulichkeitsverpflichtungen nicht für Informationen, die auf Grund
zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher
Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen. Soweit
rechtlich zulässig, ist die zur Bekanntgabe verpflichtete Partei jedoch
gehalten, die jeweils andere Partei vorab bzw. unverzüglich über die
Bekanntgabe zu unterrichten, und sich zu bemühen, die Informationen nicht
allgemein bekannt zu geben und eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung
abzuschließen.
13.5. Die Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. 11 bestehen für die Laufzeit
dieses Vertrages sowie für weitere drei Jahre nach seiner Beendigung.
14. Vertragslaufzeit und
Vertragsbeendigung
14.1. Das zwischen PaketPLUS und dem Versandpartner bestehende
Vertragsverhältnis über die Teilnahme am PaketPLUS-Versandnetzwerk läuft auf
unbestimmte Zeit.
14.2. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Soweit im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung noch nicht oder nicht vollständig ausgeführte
Einzelverträge über die Vermittlung der Versendung von Werbemitteln bestehen,
werden diese Einzelverträge noch gemäß dieser AGB erfüllt.
15. Referenznennung
Der Vertragspartner erklärt bereits vorab sein ausdrückliches Einverständnis damit, dass PaketPLUS ihn namentlich und/oder seine Marke als Referenzpartner angibt, insbesondere im Internetauftritt von PaketPLUS.
16. Sonstige Bestimmungen
16.1. Diese AGB und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in Bezug
auf den Vertragsgegenstand unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-übereinkommens
(CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit diesem Vertragsverhältnis
und mit den darauf basierenden Einzelverträgen im Zusammenhang stehenden
Streitigkeiten, einschließlich über ihre Wirksamkeit und auch in Bezug auf
spätere Änderungen und Ergänzungen, ist München. PaketPLUS ist jedoch auch
berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Pflichten des Versandpartners zu
erheben.
16.2. Soweit gemäß dieser AGB für bestimmte Erklärungen die Schriftform
erforderlich ist, genügt für deren Einhaltung die Übersendung entsprechender
Erklärungen per Telefax oder per Email (ohne eigenhändige oder qualifizierte
elektronische Unterschrift) an die von den Parteien angegebenen Telefaxnummern
und Email-Adressen. Die Aufhebung oder der Verzicht auf dieses
Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
16.3. Die Parteien können ihre Rechte und Pflichten aus diesem
Vertragsverhältnis und den Einzelverträgen nur mit der Zustimmung der jeweils
anderen Partei an Dritte abtreten oder übertragen. Unbeschadet des vorstehenden
Satzes kann PaketPLUS jedoch ihre Rechte und Pflichten aus diesem
Vertragsverhältnis und den Einzelverträgen ganz oder teilweise auf ein mit
PaketPLUS im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen übertragen. In
diesem Fall haftet PaketPLUS subsidiär für die von PaketPLUS gegenüber dem
Versandpartner übernommenen Verpflichtungen.
16.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. §
139 BGB ist nicht anwendbar. Die Parteien verpflichten sich, eine solche
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem
entspricht, was die Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks
vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei
Vertragsschluss bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von
Regelungslücken.
16.5. PaketPLUS behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von
Gründen zu ändern.
Stand: 1. Oktober 2024